Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Binnemann Gerüstbau GmbH
Grabenweg 5
06526 Sangerhausen

1. Allgemein

1.1 Die Erstellung von Gerüsten und ihre Vermietung erfolgen grundsätzlich zu unseren nachstehenden Bedingungen und den im Angebot Leistungsverzeichnis enthaltenen technischen Erfordernissen. Nachrangig gelten, wenn nicht anders vereinbar, die entsprechenden Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), sowie die technischen Regeln der DIN 4420 / 18451 und die bauberufsgenossenschaftlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung als Vertragsgrundlage.

1.2 Für die Zeit der Gebrauchsüberlassung (Vorhaltezeit) gilt das Mietrecht des BGB.

1.3 Genehmigungen zur Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen, die Nutzung fremder Grundstücke und Gebäude sind vom Auftraggeber vor Aufstellung des Gerüstes einzuholen und uns vorzulegen. Anfallende Gebühren trägt der Auftraggeber.

1.4 Die Isolierung von Hausanschlussleitungen ist vor Arbeitsbeginn vom Auftraggeber zu veranlassen. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.

1.5 Die Gebrauchsüberlassung der Gerüste beginnt mit der Gerüstfreigabe oder der Inbetriebnahme durch den Auftraggeber.

2. Angebote

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2 Die Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nicht an Dritte weitergereicht werden.

2.3 Angebote werden nach dem Kenntnisstand während der Angebotserarbeitung erstellt. Sollten sich bauliche Veränderungen oder Änderungen im Zeitablauf ergeben, werden Angebote den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst.

2.4 Statische Nachweise sind nicht in den Einheitspreisen enthalten. Die Kosten für erforderliche Nachweise trägt der Auftraggeber.

3. Auftrag

3.1. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt nach schriftlicher Auftragsbestätigung und der damit verbundenen Anerkennung der AGB.

3.2 Sollte es in Ausnahmefällen zu einer mündlichen oder fernmündlichen Auftragsbestätigung kommen, so gelten ebenfalls die AGB.

3.3 Bei nachträglich geforderten Gerüständerungen oder Ergänzungen sowie bei Teilaufbau, Abbau oder Umbau gehen die zusätzlich anfallenden Kosten (Lohnkosten; Kosten für An- und Abfahrt; eventuelle Auslagen) zu Lasten des Auftraggebers.

3.4 Unvorhergesehene Ereignisse, die uns die Erfüllung unserer Leistungspflicht technisch und wirtschaftlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber Schadensersatz beanspruchen kann.

4. Ausführung und Benutzung

4.1 Die Gerüste dürfen ausschließlich für das betreffende Bauvorhaben und den vereinbarten Einsatzzweck verwendet werden. Eigenmächtige Veränderungen sowie Um- und Abbau, auch teilweise, werden ausdrücklich untersagt. Die Gerüste sind pfleglich und sorgsam zu behandeln.

Das Anbringen von Lasten- oder Personenaufzügen, Schutznetzen oder Planen darf nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Auftragnehmers erfolgen.

Änderungen an der Gerüstverankerung durch die Gerüstnutzer werden strikt untersagt.

Bei Zuwiderhandlung erlischt die Erhaltungspflicht des Auftragnehmers.

4.2 Der Auftraggeber hat für freie Zufahrt zum Leistungsort während der gesamten Ausführung der Gerüstbauarbeiten zu sorgen. Vor Beginn der Arbeiten ist die notwendige Baufreiheit herzustellen. Eventuelle Verzögerungen oder Erschwernisse, welche nicht gesondert vereinbart worden sind, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

4.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die nach der Gewerbeordnung erforderlichen Umkleideräume und Toiletten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 

4.4 Mängelrügen müssen spätestens am 3. Werktag nach Gebrauchsüberlassung des Gerüstes bei uns schriftlich eingegangen sein. 

4.5 Beschädigungen am Gerüst sind dem Gerüstersteller umgehend anzuzeigen.

4.6 Die Beräumung von Schnee und Eis von den Gerüsten ist Sache des Auftraggebers.

4.7 Die Gerüste müssen vor Abbau beräumt, gesäubert (besenrein) und von Putzrückständen befreit werden. Bei nicht erfolgter Reinigung gehen Verunreinigungen oder Beschädigungen an Fassaden, auf Gehwegen, Grünanlagen oder sonstigen Gegenständen und Bauteilen zu Lasten des Auftraggebers. Ist das Gerüst zum vorgegebenen Abbautermin nicht besenrein, sind wir berechtigt den Abbau abzulehnen oder eine kostenpflichtige Reinigung durchführen zu lassen.

4.8 Wir sind berechtigt, das Gerüst unentgeltlich zur Werbung für uns zu benutzen. 

4.9 Das Verschließen der Ankerlöcher in der Fassade erfolgt mit Gerüstverschlussstopfen (Farbe weiß) Das Verschließen der Ankerlöcher mit Putz oder ähnlichem sowie die farbliche Behandlung ist Sache des Auftraggebers.

5. Termine; Freimeldung

5.1 Auf- und Abbautermine sind aus organisatorischen Gründen frühestmöglich jedoch mindestens 3 Werktage zuvor mitzuteilen.

5.2 Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich zu erfolgen.

6. Rückgabepflicht

6.1 Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt, und besenrein zurückzugeben. Beschädigte und fehlende Gerüstteile werden zum Wiederbeschaffungspreis ersetzt, sofern ein Verschulden des Bestellers vorliegt. Soweit sich der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedient, hat er für deren Fehlverhalten einzutreten.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, abzugsfrei zu bezahlen. Es gelten die auf der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen.

7.2 Ein Gewährleistungseinbehalt ist nicht zulässig.

7.3 Wir behalten uns vor, den Vertrag bei Zahlungsverzug von mehr als 4 Wochen sofort zu kündigen und das Gerüst dann umgehend abzubauen, ohne dass die Zahlungsverpflichtung entfällt.

8. Haftung

8.1 Für Schäden können wir nur haften, wenn diese Schäden zweifelsfrei durch uns verursacht worden sind. Desweiteren ist jede Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der entstandene Schaden nicht unmittelbar nach Entstehung angezeigt wurde.

8.2 Das Gerüstmaterial bzw. andere Mietgeräte bleiben auch bei Haftpflichtschäden Eigentum des Vermieters und dürfen nicht als Sicherheitspfand eingezogen werden. Jegliche Zurückhaltung ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Haftpflichtschäden mit der Rechnungssumme zu verrechnen.

8.3 Kann bei Regen, Sturm oder Schnee das Gerüst nicht abgebaut werden, wird für eine eventuell entstehende Verunreinigung der Fassade keine Haftung übernommen.

8.4 Durch uns verursachte Schäden werden von unserer Haftpflichtversicherung gedeckt.

9. Zusatzleistungen

Unsere Angebote und die Auftragsannahme gehen, soweit nicht vom Auftraggeber bei Anforderung des Angebotes darauf hingewiesen und im Angebot und Auftrag besonders aufgeführt wurde, davon aus, dass die Gerüsterstellung ohne erschwerende Umstände möglich ist. Folgende erschwerende

Umstände werden beispielsweise als Zusatzleistungen gesondert berechnet:

9.1 Sämtliche Gebühren, Genehmigungs- und Bearbeitungskosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen, fremden Grundstücken sowie polizeiliche An- und Abmeldungen.

9.2 Isolierung von Leitungen durch die Licht- und Kraftwerke sowie Beseitigung oder Sicherung von Hindernissen jeder Art.

9.3 Errichtung von Schutzgerüsten zur Sicherung des privaten und öffentlichen Verkehrs.

9.4 Nachträgliche Änderungen des Gerüstes oder seiner Verankerungen sowie Unterhaltungsarbeiten am Gerüst oder an Schutzeinrichtungen, die ohne unser Verschulden notwendig werden, auch Umhängen der Gerüstverankerung auf andere Verankerungspunkte und Herstellen von Überbrückungen.

9.5 Reinigung der Gerüste von grober Verschmutzung. Es werden hierfür Stundenlohnzuschläge angerechnet, falls diese Arbeit der Gerüstbenutzer nicht vorgenommen hat.

9.6 Aufstellen statischer Berechnung für den Nachweis der Standfestigkeit der Gerüste sowie Anfertigen von Zeichnungen jeder Art.

9.7 Sämtliche Gebühren für Gerüstabnahmen, z.B. Prüfingenieurgebühren ebenfalls sämtliche Gebühren für die Prüfung statischer Berechnungen, auch für den Fall, dass die Lieferung statischer Berechnungen vereinbart wurde.

9.8 Unzugängliche Zufahrtsmöglichkeiten zur Montagestelle. Die Gerüstflächen müssen mit LKW angefahren werden können, bei größeren Gerüstflächen muß mindestens alle 50 m per LKW eine Zufahrt bis an die Gerüste heran möglich sein.

9.9 Maßnahmen zum Herrichten des Untergrundes, auf denen Gerüste errichtet werden, insbesondere für fallendes, unebenes oder nicht verdichtetes Gelände.

9.10 Beleuchtung der Gerüste zur Sicherung des öffentlichen und privaten Verkehrs während der Vorhaltezeit.

9.11 Das Anbringen und Vorhalten von Aufzügen, die der Baustoffbeförderung dienen.

9.12 Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen von Bauzäunen und Laufstegen mit Überdachung sowie Einrichtungen außerhalb der Baustelle zur Umleitung und Regelung von öffentlichen und privaten Verkehr.

9.13 Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen einer Baustellentoilette, falls entsprechende Örtlichkeiten nicht vorhanden oder genutzt werden können.

9.14 Sichern von Gebäudeteilen sowie besondere Maßnahmen zum Herrichten des Untergrundes über Gebäudeteilen, auf denen Gerüste errichtet werden. Aufmaß und Abrechnung nach VOB DIN 18451

10. Gerichtsstand

10.1. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder ihre Gültigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz unserer Firma, falls sie Auftragnehmerin ist, bestimmt.

Mit Annahme des Angebotes werden sämtliche hier aufgeführten Vertragsbedingungen anerkannt.

Sangerhausen, den 01.01.2019